Eingliederungshilfe §35 a, KJHG, SGB VIII
Kinder im Alter ab 4 Jahren, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Kinder im Alter ab 4 Jahren, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Nach §35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahme bzw. ob sozial -und heilpädagogische Betreuung in ambulanter Form ausreichend sind, richtet sich nach den Bestimmungen des BSHG, soweit diese auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
Aufgrund der Entwicklungen und Veränderungen im Bereich der Jugendhilfemaßnahmen ist ein zunehmender Bedarf an ambulanten Maßnahmen im Sinne des KJHG zu erwarten, um den Verbleib des Kindes in der Familie zu sichern und die Familie als „Lebensgemeinschaft“ zu unterstützen und zu stärken, damit diese ihre Erziehungsaufgaben zum Wohle des Kindes ausüben kann.
Katja Schmutzer
Leitung Abteilungen: Heilpädagogische Tagesstätte, Ambulante Hilfen, Therapeutisches Reiten
09857 1743
igthr@gmx.de